Allgemeine Geschäftsbedingungen der Smart Power Electronics GmbH & Co. KG

(im Folgenden “SPE” genannt)

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Lieferbedingungen schriftlich bestätigt sind.

1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebote und Preise

2.1.
Angebote erfolgen grundsätzlich schriftlich. Wenn im Angebot nicht anders angegeben, gelten sie 60 Tage ab Zugang beim Kunden. Unterbreitet der Kunde selbst ein Angebot im Sinne des § 145 BGB, so können wir dies innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.2.
Unsere Preise sind grundsätzlich netto zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackungs- und Versand-kosten, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart. Nachträglich vereinbarte Änderungen und Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.

2.3.
SPE ist berechtigt, die Preise anzupassen, soweit sich vier Wochen nach Vertragsabschluss die Rohstoff- und Materialpreise, die SPE für den konkreten Auftrag einkaufen muss, um 5% erhöhen bzw. nach acht Wochen um 10%. Die Preisanpassung erfolgt im Verhältnis zu den tatsächlichen Mehrkosten der SPE. Der Kunde ist verpflichtet, den entsprechend höheren Preis zu zahlen. Er kann sich nicht vom Vertrag lösen. Sollte sich das Auftragsvolumen um über 15% erhöhen, steht dem Kunden das Recht zur Vertragsauflösung binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung über die gestiegenen Preise zu.

2.4.
Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass SPE für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung ein Spezialwerkzeug benötigt, so gehen die Kosten des Spezialwerkzeuges zu Lasten des Kunden. Das Spezialwerkzeug wird gleichwohl Eigentum von SPE.

3. Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf ebenfalls besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Lieferzeit

4.1.
Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich vereinbart oder nachträglich von uns schriftlich bestätigt werden. Soweit die Lieferzeit überschritten wird, hat der Kunde das Recht, schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen zu setzenund nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.

4.2.
SPE ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen. Dies ist auch im Falle einer schriftlich vereinbarten Lieferzeit zulässig.

4.3.
Sofern sich der Kunde in Annahmeverzug befindet, ist er verpflichtet, die geschäftsüblichen Lagerkosten zu tragen.

5. Gefahrübergang

5.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und auf Kosten des Kunden. Dies ist bei Vertragsabschluss oder nachträglich ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.

6. Gewährleistung

6.1.
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2.
Liegt ein Mangel vor, ist SPE innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.3.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6.4.
Werden vom Kunden Änderungen des Liefergegenstandes vorgenommen, bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ebenfalls ausgeschlossen sind Sachmängelansprüche für Verbrauchsmittel, die im Betrieb einem normalen Verschleiß unterliegen.

6.5.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§478, 479 BGB bleibt unberührt.

6.6.
Sonstige Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen ausdrücklicher vertraglicher Zusicherungen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertrags pflichten sind solche grundlegenden Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird.

6.7.
Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.8.
Unsere Haftung ist auf 3.000.000,00 € pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 500.000,00 € für Vermögensschäden begrenzt.

6.9.
Im Falle von Datenverlusten haftet SPE nur, wenn der Kunde die Datenbestände regelmäßig mindestens einmal täglich nachweisbar gesichert hat. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden von SPE vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Ansonsten wird mit Ausnahme der Fälle eines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1.
Die Kaufsache bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum der
SPE. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlungen der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

7.2.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftete der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

7.3.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.4.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

7.5.
Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.6.
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7.7.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

8. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

8.1.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine etwa unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentlichen Veränderungen des Vertragsinhaltes bewirkt werden.

8.2.
Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und des deutschen internationalen Privatrechtes.

8.3.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Itzehoe. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

Smart Power Electronics GmbH & Co. KG
Österstraße 15, 25693 St.Michaelisdonn